Anfrage der AfD - Gemeinderatsgruppe

KV-ORTENAU - 03.05.2021

Anfrage der AfD- Gemeinderatsgruppe:

Frage 1:

Haben die Feuerwehren in Kehl und den Vororten Löschkonzepte, spezielle Ausrüstungen und/oder Schulungen für den Fall, eines in Brand geratenen Elektrofahrzeugs, bzw. wie sieht dieses Konzept aus, falls es ein solches gibt? Besonders in Tiefgaragen!

Frage 2:

In einigen Tiefgaragen wird durch Hausverwaltungen darauf hingewiesen, dass Elektrofahrzeuge dort nicht geparkt werden dürfen, da diese, wenn einmal in Brand geraten schwer zu löschen sind und unter Umständen lange brennen, erheblich länger als bei einem „gewöhnlichen Fahrzeug mit Verbrennungsmotor“. Wie schätzen die Wehren die Situation bei einem Brand eines Elektrofahrzeugs in einer Tiefgarage ein? Können alle Wehren brennende Fahrzeuge aus Tiefgaragen bergen?

Frage 3:

Werden die Parkhäuser in Kehl mit speziellen Löschanlagen und Messgeräten ausgestattet, um schon vor der Entstehung eines Brandes auftretende Gase oder Gasgemische frühzeitig zu erkennen, bzw. wie hoch wird die Brandgefahr eingeschätzt und wird eine solche Einrichtung als notwendig erachtet?

 

…auch auf Facebook: https://www.facebook.com/AfDKehl/posts/2691859227780706

 

Stadtverwaltung Kehl
Brand- und Bevölkerungsschutz

Viktor Liehr 28.04.2021 Feuerwehrkommandant

Der Produktbereich Brand- und Bevölkerungsschutz nimmt auf die Anfrage der AfD- Gemeinderatsgruppe vom Sonntag den 25.04.2021 wie folgt Stellung.

Frage 1:

Haben die Feuerwehren in Kehl und den Vororten Löschkonzepte, spezielle Ausrüstungen und/oder Schulungen für den Fall, eines in Brand geratenen Elektrofahrzeugs, bzw. wie sieht dieses Konzept aus, falls es ein solches gibt? Besonders in Tiefgaragen!

Uns ist wichtig zu betonen, dass auch Elektrofahrzeuge von den Einsatzkräften der Feuerwehr gelöscht werden können. Dies gestaltet sich unter Umständen etwas schwieriger als die Brandbekämpfung von herkömmlich angetriebenen Fahrzeugen. Jedoch nicht komplexer oder gefahrbringender als etwa ein Brand eines gasbetriebenen Kfz. Entsprechende Handlungsempfehlungen für die Feuerwehren sind in diversen einschlägigen Gremien erarbeitet sowie bereits veröffentlicht worden (DGUV FBFHB-24 Hinweise für die Brandbekämpfung von Lithium-Ionen-Akkus bei Fahrzeugbränden, DGUV-I 205-022 Rettungs- und Löscharbeiten an PKW mit alternativer Antriebstechnik und Fachempfehlung der Arbeitsgemeinschaft der Leiter der Berufsfeuerwehren und des Deutschen Feuerwehrverbandes zur Risikoeinschätzung Lithium-Ionen Speichermedien) und stehen somit den Einsatzkräften zur Verfügung.

Im Einsatzfall werden die Einsatzkräfte der Feuerwehr bei einem Brandereignis innerhalb einer Garage mit den bekannten und bewährten Taktiken bei Bränden in solchen Bauwerken vorgehen. Die Antriebsart der abgestellten Fahrzeuge ist für das grundsätzliche Vortragen des Löschangriffs, einschließlich der Wahl des Angriffswegs, i. d. R. weniger von Bedeutung. Als Löschmittel der Wahl wird – aufgrund der hohen Kühlwirkung – meist Wasser eingesetzt werden. Dabei können dem Löschwasser Löschmittelzusätze beigemengt werden, um z. B. die Oberflächenspannung des Wassers herabzusetzen, sodass das Löschmittel besser in das Brandgut eindringen kann. Das Vorgehen der Einsatzkräfte wird allerdings aufgrund der jeweiligen örtlichen Gegebenheiten sowie der verschiedenartigen und von Einsatzstelle zu Einsatzstelle variierenden Gefahren- und Einsatzschwerpunkte unterschiedlich sein und lässt sich nicht bis ins kleinste Detail vorher regeln oder verallgemeinern. Dies ist aber auch keine Besonderheit eines Garagenbrandes, sondern trifft auf sämtliche Feuerwehreinsätze zu. Der/ die jeweilige Einsatzleiter/ -in bewertet die Schadenslage anhand eines Führungsvorgangs und fällt so die zum Ziel führenden Entscheidungen. Dies ist Bestandteil der Führungsausbildung und wird auch so in der „Feuerwehrdienstvorschrift 100 – Führen und Leiten im Einsatz “ beschrieben. Eine Bewertung der jeweiligen individuellen (!) Einsatzsituation durch die eingesetzten Führungskräfte ist demnach unabdingbar und elementarer Bestandteil jedes Feuerwehreinsatzes. Das taktische Vorgehen der Einsatzkräfte lässt sich somit auch nicht im Voraus über Brandschutzkonzepte des Gebäudes vorgeben. Die letztliche Verantwortung am Einsatzort trägt der/ die Einsatzleiter/ -in. Erst in einer späteren Phase ist es gegebenenfalls Gegenstand von Ermittlungen, ob der Betreiber einer Garage oder die Brandschutzkonzeptersteller die baurechtlichen Mindestanforderungen beachtet haben.

Die Feuerwehr Kehl hält einen wasserdichten und universal einsetzbaren Abrollbehälter (Tauchübung, Gefahrgut, Löschwasserrückhaltung, Löschwasserpuffer) vor. Im Bedarfsfall kann das Elektrofahrzeug in diesem Container „versenkt“ und somit die Akkuzellen gekühlt werden. In Brand geratene aber auch verunfallte Elektrofahrzeuge können selbst 24 Stunden nach der Brandbekämpfung entflammen. Grundsätzlich ist es keine Aufgabe einer öffentlichen Feuerwehr, ein abgelöschtes Fahrzeug aufgrund der möglichen Gefahr einer Wiederentzündung 24 Stunden und länger zu beaufsichtigen. Vielmehr sind die betroffenen Fahrzeuge (Elektro- und Gasfahrzeuge) in einen sicheren Bereich zu bringen und anschließend zu entsorgen. Dies muss durch ein Abschleppunternehmen gewährleistet werden.

Für anderweitige Brände und Schadensfällen mit Akkus (z.B. Speicherakkus) hält die Feuerwehr ein Granulatlöschmittel der Brandklasse D vor. Mit diesem Löschmittel (rückstandsfrei) können die schadhaften Akkus abgedeckt werden, so dass keine Ausbreitung erfolgen kann.

Frage 2:

In einigen Tiefgaragen wird durch Hausverwaltungen darauf hingewiesen, dass Elektrofahrzeuge dort nicht geparkt werden dürfen, da diese, wenn einmal in Brand geraten schwer zu löschen sind und unter Umständen lange brennen, erheblich länger als bei einem „gewöhnlichen Fahrzeug mit Verbrennungsmotor“. Wie schätzen die Wehren die Situation bei einem Brand eines Elektrofahrzeugs in einer Tiefgarage ein? Können alle Wehren brennende Fahrzeuge aus Tiefgaragen bergen?

Ein Brand in einer Garage ist, unabhängig von der Antriebsart der Fahrzeuge, für die Einsatzkräfte der Feuerwehr eine Herausforderung. Bei größeren Tiefgaragen und bei oberirdischen Garagen ohne klassifizierten Feuerwiderstand der Tragkonstruktion führt ein Brandereignis regelmäßig auch zur Gefährdung der Einsatzkräfte. Aufgrund der zunehmenden Baugröße der Fahrzeuge und des damit verbundenen höheren Anteils an verbauten brennbaren Materialien sind auch die Brandlasten der Fahrzeuge in den vergangenen Jahren angestiegen. Mit der Zunahme der Brandlasten steigt im Brandfall auch die freigesetzte Wärmeenergie (in den vergangenen 15 Jahren hat sich die Energiefreisetzung pro Fahrzeug etwa verdreifacht!), die auf das Tragwerk der Garage einwirkt und mit einer massiven Rauchentwicklung verbunden ist. Aus diesen Gründen ist es keine Seltenheit, dass zum Zeitpunkt des Eintreffens der Feuerwehr bereits mehrere Fahrzeuge vom Brand betroffen sind. Erfahrungsgemäß kann dieser Umstand auch bei gesprinklerten Garagen auftreten, da die automatische Löschanlage aufgrund der herrschenden Brandintensität mit hoher Brandausbreitungsgeschwindigkeit und der eingeschränkten Löschwirksamkeit nicht in der Lage ist, ein Brandereignis zu begrenzen. Kann ein solches Brandereignis von der Feuerwehr nicht rechtzeitig unter Kontrolle gebracht werden, ist aufgrund der thermischen Beanspruchung der

Bauteile mit einem Tragwerkverlust zu rechnen. Hervorzuheben ist, dass diese Ergebnisse aus Einsatzstellenbewertungen mehr oder weniger von der Antriebsart unabhängig sind. Nach aktuellen Erkenntnissen weisen Elektrofahrzeuge im Brandfall allerdings mindestens gleiche Wärme- bzw. Energiefreisetzungsraten auf wie Fahrzeuge mit herkömmlichen Verbrennungsmotoren. Aufgrund dieser Erkenntnisse sollten die Inhalte der Garagenverordnung (GarVO) angepasst werden. Statt Rauchabschnitten sollten künftig Brandabschnitte gebildet und konkrete Vorgaben zur Rauchableitung formuliert werden. Des Weiteren wird seitens der Feuerwehren angeregt, dass auch Tragwerke und raumabschließende Bauteile offener Großgaragen mindestens feuerhemmend auszuführen sind und eine offene Verlegung von Hochspannungsleitungen in Garagen ausgeschlossen werden muss. Diese zurzeit stattfindenden Diskussionen stellen, vorbehaltlich der Umsetzung in den jeweiligen Ländern, notwendige Verbesserungen dar. Anzumerken ist jedoch, dass dennoch nicht in jedem Fall sichergestellt werden kann, dass innerhalb eines Brandabschnitts der Garage ein Brandereignis tatsächlich gelöscht werden kann. Allerdings würde ein solcher Fall der bauaufsichtlichen Philosophie entsprechen, dass wirksame Löscharbeiten auch dann gegeben sind, wenn eine Begrenzung des Brandes auf einen Brandabschnitt erreicht wird. Bis etwaige Änderungen greifen, definieren jedoch die aktuellen bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen der Länder für Garagen die Schwelle für ein rechtlich ausreichend sicheres Bauwerk. Nach Einführung der oben erwähnten Änderungen der Garagenverordnung, wird für bestehende Garagen sicherlich der Bestandschutz greifen.

Zur Ladeinfrastruktur für E-Pkw: Die zunehmende Zahl an Ladesäulen in Garagen inkl. der dazugehörigen Ladeinfrastruktur erfordert Maßnahmen, um einen ausreichend sicheren, wirtschaftlichen und einsatzbezogenen Brandschutzstandard gewährleisten zu können. Während z. B. Ladesäulen für E-Pkw mittlerweile für den Betrieb der Garage notwendig sind und ohne weitere brandschutztechnische Maßnahmen installiert werden können, da der Brandlastanteil der Ladesäulen an sich in der Gesamtbetrachtung der Garage als gering eingestuft werden kann, gilt diese Erleichterung für zusätzliches technisches Equipment der Ladeinfrastruktur schon nicht mehr. Die Ladeinfrastruktur besteht neben den Ladesäulen oder sog. Wallboxen häufig auch aus Schaltschränken, Wechselrichtern und Pufferspeichern mit Lithium-Ionen-Akkus. Diese Teile der Ladeinfrastruktur weisen meist erhebliche Brandlasten auf, die rasch die Brandlast eines Pkw übersteigen. Eine Garage dient definitionsgemäß dem Einstellen von Kraftfahrzeugen. Einbauten innerhalb von Mittel- und Großgaragen müssen gemäß den gesetzlichen Vorgaben aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Räume, die nicht zur Garage gehören, sind brandschutztechnisch qualifiziert abzutrennen. Da eben beschriebenes zusätzliches technisches Equipment mit Einbauten in Garagen verglichen werden kann, diese Bestandteile zum Teil erhebliche Brandlasten aufweisen und somit selbstredend aus brennbaren Baustoffen bestehen, ist eine brandschutztechnisch qualifizierte Abtrennung mit entsprechendem Feuerwiderstand vom übrigen Garagenraum vorzusehen. Dies erscheint notwendig, da die aktuellen gesetzlichen Vorgaben zu Garagen und elektrischen Betriebsräumen das Risiko stationär eingebrachter Brandlasten in Form von brennbaren Einbauten in Verbindung mit der Verwendung von Lithium-Ionen-Akkus innerhalb der Garagen nicht abdecken. Der charakteristische Brandverlauf von Lithium-Ionen-Akkus, die sich im sog. thermal runaway befinden, geht meist mit einer rasanten Brandausbreitung einher. Dabei entweichen meist unter Druck gasförmige Elektrolytbestandteile (brennbare Gase) aus den Batterien. Scharfkantige Teile können unter Umständen aufgrund des innerhalb der Batterien vorherrschenden Überdrucks unkontrolliert und mit hoher Geschwindigkeit in alle Richtungen umherfliegen. Ein Zerknall des gesamten Lithium- Ionen-Akkus ist möglich. Eine Gefährdung der Einsatzkräfte ist – ohne eine entsprechende bauliche Abtrennung – wahrscheinlich. An dieser Stelle ist noch zu erwähnen, dass das Baurecht Mindestanforderungen nennt, die es zum Erreichen der baurechtlichen Schutzziele zu beachten sowie bei Abweichungen entsprechend zu kompensieren gilt; die Anforderungen der Sachversicherer können diese bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen aus weiteren Gründen (z. B. erhöhter Sachwertschutz, Anlagenverfügbarkeit) ergänzen.

Zur Bergung von Fahrzeugen aus den Garagen: Elektrofahrzeuge, die in einer Garage gebrannt haben und von der Feuerwehr gelöscht wurden, müssen aus einer Garage entfernt werden. Geeignete Hebe- bzw. Bergegeräte sind dafür auf dem Markt erhältlich. Die Bergung und Entsorgung nach Beendigung der Gefahrenabwehr stellt allerdings keine primäre Aufgabe der Feuerwehr dar und ist durch Abschleppunternehmen sowie Entsorger zu bewerkstelligen.

Frage 3:

Werden die Parkhäuser in Kehl mit speziellen Löschanlagen und Messgeräten ausgestattet, um schon vor der Entstehung eines Brandes auftretende Gase oder Gasgemische frühzeitig zu erkennen, bzw. wie hoch wird die Brandgefahr eingeschätzt und wird eine solche Einrichtung als notwendig erachtet?

Das Bauordnungsrecht (Garagen-Verordnung) sieht eine Brandüberwachung in geschlossenen Mittel- und Großgaragen nur dort vor, wo diese in Verbindung mit baulichen Anlagen oder Räumen stehen, für die eine BMA erforderlich ist (z.B. Verkaufsstätten).

Unterirdische Geschosse von Großgaragen müssen, neben Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (Schächte oder maschinelle Anlagen), Sprinkleranlagen haben. In Kehl ist das z.B. im Centrum am Markt der Fall.

Geschlossene Großgaragen mit nicht nur geringem Zu- und Abgangsverkehr müssen CO-Anlagen zur Messung und Warnung (CO-Warnanlagen) haben. Die CO- Warnanlagen müssen so beschaffen sein, dass die Benutzer der Garagen bei einem CO-Gehalt der Luft von mehr als 250 ppm über ein akustisches Signal und durch Blinkzeichen dazu aufgefordert werden, die Motoren abzustellen. Die CO- Warnanlagen müssen an eine Ersatzstromquelle angeschlossen sein. Eine Weiterleitung der Meldung an eine ständig besetzte Stelle ist nicht erforderlich.

 

 

 

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